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BauV § 24. Schutz des Gehörs, BGBl. II Nr. 77/2014, gültig von 26.01.2006 bis 30.04.2014

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen

3. ABSCHNITT Persönliche Schutzausrüstung

§ 24. Schutz des Gehörs

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)

(2) Gehörschutzmittel, wie Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel, Kapselgehörschützer, Schallschutzhelme und spezielle Gehörschützer, müssen den Bedingungen der Arbeitsumgebung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit entsprechen und mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungsgegenständen vereinbar sein.

(3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)

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