I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen
3. ABSCHNITT Persönliche Schutzausrüstung
§ 24.
(1) Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die tägliche persönliche Lärmexposition eines Arbeitnehmers einen Beurteilungspegel von 85 dB bzw. der nicht bewertete momentane Schalldruck den Höchstwert von 200 Pa übersteigt, ist ein geeignetes Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Gehörschutzmittel, wie Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel, Kapselgehörschützer, Schallschutzhelme und spezielle Gehörschützer, müssen den Bedingungen der Arbeitsumgebung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit entsprechen und mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungsgegenständen vereinbar sein. Hinsichtlich der schalldämmenden Wirkung ist bei ihrer Auswahl sicherzustellen, daß
1. die im Abs. 1 angeführten Grenzwerte unterschritten werden,
2. die gegebenenfalls vorhandenen Ruf- bzw. akustischen Warn- und Alarmsignale hörbar sind und
3. nach Möglichkeit die Sprachkommunikation bestehen bleibt.
(3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
(4) Eingrenzbare Bereiche, in denen auf Grund des vorherrschenden Lärmpegels und der Aufenthaltsdauer das Risiko einer Gehörschädigung besteht, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
(5) Die angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 125 Millisekunden.
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