zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BauV § 20. Brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 309/2004, gültig ab 01.08.2004

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen

2. ABSCHNITT Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren

§ 20. Brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe

(1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, bei denen brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet oder gelagert werden, sind in einer solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch Brände oder Explosionen möglichst vermieden wird.

(2) Bei der Lagerung von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen insbesondere gegen Entzünden derselben getroffen sein. Dies gilt insbesondere bei der Lagerung von leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfällen, Rückständen, Putzmaterialien, losem Papier, Holzwolle u. dgl. sowie von Behältern, die Reste von leicht entzündlichen oder entzündlichen Arbeitsstoffen enthalten. Solche Lagerungen müssen so eingerichtet und angelegt sein, daß ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann.

(3) Brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, sowie auf oder unter Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen, Rampen und ähnlichen Verkehrswegen nicht gelagert werden. Behälter, die solche Arbeitsstoffe enthalten, dürfen nicht aufeinandergestellt werden, wenn die Gefahr besteht, daß die Behälter dadurch beschädigt oder undicht werden. Mit Ausnahme des Tagesbedarfs dürfen solche Arbeitsstoffe nicht in Räumen gelagert werden, die sich unter oder über Räumen oder Bereichen befinden, in denen sich Arbeitnehmer regelmäßig aufhalten.

(4) Sofern Gase oder Dämpfe von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen schwerer als Luft sind, muß Vorsorge getroffen sein, daß sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in gefahrdrohender Menge nicht ansammeln können.

(5) Für die Aufbewahrung von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen Trinkgefäße, Getränkeflaschen und Gefäße, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- und Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden. Dies gilt auch für Behälter, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können.

(6) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfs, vorhanden sein. Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen. Abfälle und Rückstände sind gefahrlos zu entfernen, ordnungsgemäß zwischenzulagern und gefahrlos abzutransportieren.

(7) Bei Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes oder der Lagerstelle keine wirksamen Zündquellen befinden. Erforderlichenfalls ist dieser Bereich abzuschranken und durch entsprechende Warnschilder, die auf die Brand- oder Explosionsgefahr hinweisen, zu kennzeichnen. Geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl sind bereitzustellen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76557