I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen
2. ABSCHNITT Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
§ 19.
(1) Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers sowie des Ortes und der Art der Anwendung bekanntzugeben.
(2) Arbeitsstoffe, die als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes (ChemG), BGBl. Nr. 326/1987, in der jeweils geltenden Fassung, erfaßt werden und die wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften (§ 2 Abs. 5 ChemG)) nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu kennzeichnen sind, dürfen auf der Baustelle nur verwendet werden
1. in gekennzeichneten Originalbehältnissen oder
2. in sonstigen geeigneten Behältnissen, die nach dem Chemikaliengesetz und der darauf beruhenden Verordnung gekennzeichnet sind.
(3) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Stäube sind so abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind. Absaugeanlagen sind nach Bedarf zu reinigen.
(4) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Absaugeanlagen gemäß § 20 Abs. 8, § 21 Abs. 3 und § 98 Abs. 8 ist deren Wirksamkeit durch Messungen nachzuweisen. Die Messungen sind von einer fachkundigen Person durchzuführen. Die Absaugeanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Nachweis der Wirksamkeit, zB im Rahmen eines Probebetriebes, erbracht wird. Absaugeanlagen sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über das Ergebnis der Messungen und Prüfungen sind Vormerke zu führen.
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