I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen
2. ABSCHNITT Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
§ 18.
Lärm und Erschütterungen
(1) Die Einwirkung von Lärm auf die Arbeitnehmer ist durch geeignete organisatorische sowie technische Maßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolierung, so niedrig wie möglich zu halten. Soweit dies arbeitstechnisch möglich ist und in zumutbarer Weise erreicht werden kann, darf der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz 85 dB sowie der nicht bewertete momentane Schalldruck den Höchstwert von 200 Pa nicht übersteigen.
(2) Schalldämpfende Abdeckungen von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln müssen während des Betriebes dieser Einrichtungen und Mittel geschlossen sein.
(3) An Arbeitsplätzen muß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden können, durch geeignete Maßnahmen möglichst niedrig gehalten werden. Bei Arbeiten mit Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, wie Schlagwerkzeugen oder Kettensägen, müssen gesundheitsgefährdende Erschütterungen durch entsprechende Vorkehrungen, wie Beistellung geeigneter Einrichtungen und Mittel oder Regelung der Beschäftigungsdauer, möglichst vermieden werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76557