VI. HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 162. Übergangsbestimmungen
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2009)
(2) Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie § 34 Abs. 6 letzter Satz, § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 36 Abs. 3 erster Satz, § 39 Abs. 04 dritter Satz und § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.
(3) Bis dürfen Stahlstützen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie § 83 Abs. 4 erster und zweiter Satz nicht entsprechen.
(4) § 92 Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.
(5) Bis dürfen Betriebsmittel, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie § 98 Abs. 1 dritter Satz nicht entsprechen.
(6) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von § 8 Abs. 2 letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.
(7) Bis zum dürfen verschließbare Abortzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie keine Wasserspülung oder eine gleichwertige Ausstattung gemäß § 35 Abs. 1 aufweisen.
(8) Bis dürfen abgebundene Holzböcke bis zu einer Höhe von 1,50 m, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiterverwendet werden, auch wenn sie § 67 Abs. 1 nicht entsprechen.
(9) Bis dürfen Anlegeleitern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, bis zu einer maximalen Absturzhöhe von 7,00 m weiterverwendet werden, auch wenn sie § 76 Abs. 5 nicht entsprechen.
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