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BauV § 161. Strafbestimmungen, BGBl. II Nr. 121/1998, gültig ab 16.04.1998

VI. HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 161. Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG zu bestrafen.

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