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BauV § 160., BGBl. Nr. 450/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994

VI. HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 160.

Behördenzuständigkeit

(1) Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.

(2) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auszuüben.

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