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BauV § 159., BGBl. Nr. 340/1994, gültig von 01.01.1995 bis 09.08.2002

VI. HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 159.

(1) Der Arbeitgeber hat auf Baustellen einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, wie im Aufenthaltsraum, aufzulegen, sofern er auf dieser Baustelle Arbeitnehmer mehr als fünf Arbeitstage beschäftigt.

(2) Die im I. und II. Hauptstück sowie in § 151 Abs. 2 vorgeschriebenen Vormerke über Prüfungen müssen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

(3) Auf der Baustelle müssen weiters zur Einsichtnahme aufliegen:

1. Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 19 Abs. 4 und 53 Abs. 3,

2. Nachweise gemäß §§ 5 Abs. 5 und 98 Abs. 1, und

3. Auskünfte gemäß § 11.

(4) Sofern ein Arbeitgeber auf einer Baustelle Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage beschäftigt, müssen auf der Baustelle weiters zur Einsichtnahme aufliegen:

1. Nachweise und Berechnungen gemäß §§ 45 Abs. 8, 50 Abs. 3, 52 Abs. 6, 53 Abs. 2, 56 Abs. 3 und 4, 65 Abs. 7, 68 Abs. 3, 69 Abs. 5, 71 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 154 Abs. 5,

2. Anweisungen und Zeichnungen gemäß §§ 65 Abs. 7, 82 Abs. 8, 85 Abs. 1, 110 Abs. 4, 120 Abs. 2, 124 Abs. 4 und 130 Abs. 3,

3. Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 5,

4. Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 25 Abs. 5, 46 Abs. 3, 96 Abs. 5, 105 Abs. 3 und 106 Abs. 2,

5. Brandalarmpläne und Brandschutzordnungen gemäß § 46 Abs. 2 und

6. Gutachten gemäß § 94 Abs. 2.

(5) Anstelle der in Abs. 4 Z 1 genannten Nachweise und Berechnungen können auch die sich aus diesen Berechnungen ergebenden von der fachkundigen Person verfaßten Arbeitsanweisungen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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