BauV § 158., BGBl. Nr. 340/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994

V. HAUPTSTÜCK Ausnahmen und Abweichungen

§ 158.

Ausnahmen, Abweichungen

(1) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

(3) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als fünf Arbeitnehmer nicht länger als fünf Tage beschäftigt, finden die §§ 32 bis 41 dieser Verordnung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch im gebotenem Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der §§ 32 bis 41 dieser Verordnung zu sorgen.

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