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BauV § 157., BGBl. Nr. 340/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994

V. HAUPTSTÜCK Ausnahmen und Abweichungen

§ 157.

Weitergehende Schutzmaßnahmen

Wenn die besonderen Verhältnisse auf einer Baustelle im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Arbeitnehmer erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, hat die Behörde im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates vorzuschreiben.

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