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BauV § 152., BGBl. II Nr. 313/2002, gültig von 01.01.1995 bis 09.08.2002

III. HAUPTSTÜCK Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung

§ 152.

Prüfung

Soweit nicht im I. und II. Hauptstück besondere Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, sind Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine fachkundige Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

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