III. HAUPTSTÜCK Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung
§ 151.
Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen
(1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sind in den im I. und II. Hauptstück vorgesehenen Fällen durch Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise zu prüfen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(3) Folgende Abnahmeprüfungen sind durch Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, durch fachkundige Organe des Technischen Überwachungs-Vereines oder durch Amtssachverständige (Anm.: Die Worte „durch Amtssachverständige” entfallen.) durchzuführen:
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
2. bei Hängegerüsten (§ 61 Abs. 4),
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
4. bei Dachdeckerfahrstühlen (§ 89 Abs. 4),
5. bei Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau (§ 91 Abs. 7),
6. bei Betriebsmitteln bei Untertagebauarbeiten (§ 98 Abs. 3),
7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
10. bei Baggern (§ 145 Abs. 8) und
11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000).
(4) Folgende Abnahmeprüfungen sind von den in Abs. 3 genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können:
1. bei elektrischen Anlagen (§ 13 Abs. 3),
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000), und
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000).
(5) Folgende wiederkehrende Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungs-Vereines oder Amtssachverständigen (Anm.: Die Worte „oder Amtssachverständigen” entfallen.) durchzuführen:
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
2. bei fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten (§ 61 Abs. 4),
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
4. bei Dachdeckerfahrstühlen (§ 89 Abs. 4),
5. bei Einrichtungen zur Beförderung von Personen im Schornsteinbau (§ 91 Abs. 7),
6. bei Betriebsmitteln bei Untertagebauarbeiten (§ 98 Abs. 3),
7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000) und
9. bei Bauaufzügen mit Personenbeförderung (§ 141 Abs. 3).
(6) Alle übrigen im I. und II. Hauptstück vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind von den in Abs. 5 genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung (§ 139 Abs. 8) und Verteilermasten (§ 147 Abs. 7) sind die wiederkehrenden Prüfungen mindestens alle vier Jahre von den in Abs. 5 genannten Personen durchzuführen.
(7) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung, für die Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, dürfen erst verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel beseitigt wurden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76557