BauV § 151., BGBl. Nr. 450/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2000

III. HAUPTSTÜCK Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung

§ 151.

Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen

(1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sind in den im I. und II. Hauptstück vorgesehenen Fällen durch Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise zu prüfen.

(2) Einrichtungen und Betriebsmittel, die zum Personentransport verwendet werden, wie fahrbare Arbeitssitze, Hubarbeitsbühnen und Hubstapler mit Arbeitskorb, sind vor ihrer Inbetriebnahme, nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen, auch wenn im I. und II. Hauptstück keine solchen Prüfungen vorgesehen sind. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(3) Folgende Abnahmeprüfungen sind durch Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, durch fachkundige Organe des Technischen Überwachungs-Vereines oder durch Amtssachverständige (Anm.: Die Worte „durch Amtssachverständige'' entfallen.) durchzuführen:

1. bei Einrichtungen und Betriebsmitteln gemäß Abs. 2,

2. bei Hängegerüsten (§ 61 Abs. 4),

3. bei kraftbetriebenen mechanischen Leitern und mechanischen Leitern mit Arbeitskörben (§ 79 Abs. 5),

4. bei Dachdeckerfahrstühlen (§ 89 Abs. 4),

5. bei Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau (§ 91 Abs. 7),

6. bei Betriebsmitteln bei Untertagebauarbeiten (§ 98 Abs. 3),

7. bei Kranen (§ 136 Abs. 1),

8. bei Arbeitskörben und Rettungskörben (§ 138 Abs. 1),

9. bei Bauaufzügen (§ 139 Abs. 8 und § 141 Abs. 3),

10. bei Baggern (§ 145 Abs. 8) und

11. bei Verteilermasten (§ 147 Abs. 7).

(4) Folgende Abnahmeprüfungen sind von den in Abs. 3 genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können:

1. bei elektrischen Anlagen (§ 13 Abs. 3),

2. bei mechanischen Leitern, die nicht in Abs. 3 angeführt sind (§ 79 Abs. 5), und

3. bei Winden, Hub- und Zuggeräten (§ 136 Abs. 4).

(5) Folgende wiederkehrende Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungs-Vereines oder Amtssachverständigen (Anm.: Die Worte „oder Amtssachverständigen'' entfallen.) durchzuführen:

1. bei Einrichtungen und Betriebsmitteln gemäß Abs. 2,

2. bei fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten (§ 61 Abs. 4),

3. bei kraftbetriebenen mechanischen Leitern und mechanischen Leitern mit Arbeitskörben (§ 79 Abs. 5),

4. bei Dachdeckerfahrstühlen (§ 89 Abs. 4),

5. bei Einrichtungen zur Beförderung von Personen im Schornsteinbau (§ 91 Abs. 7),

6. bei Betriebsmitteln bei Untertagebauarbeiten (§ 98 Abs. 3),

7. bei Kranen zur Beförderungen von Arbeits- und Rettungskörben (§ 136 Abs. 3),

8. bei Arbeits- und Rettungskörben (§ 138 Abs. 1) und

9. bei Bauaufzügen mit Personenbeförderung (§ 141 Abs. 3).

(6) Alle übrigen im I. und II. Hauptstück vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind von den in Abs. genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Bei Kranen (§ 136 Abs. 2), Bauaufzügen ohne Personenbeförderung (§ 139 Abs. 8) und Verteilermasten (§ 147 Abs. 7) sind die wiederkehrenden Prüfungen zumindestens alle drei Jahre von den in Abs. 5 genannten Personen oder von Technischen Büros einschlägiger Fachrichtungen durchzuführen.

(7) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung, für die Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, dürfen erst verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel beseitigt wurden.

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