BauV § 150. Instandhaltung, BGBl. II Nr. 77/2014, gültig ab 01.05.2014

III. HAUPTSTÜCK Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung

§ 150. Instandhaltung

Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen sowie sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.

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