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BauV § 14., BGBl. Nr. 340/1994, gültig von 01.01.1995 bis 12.09.2003

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 14.

(1) In der Nähe von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen, und die über 50 V Wechsel- oder 120 V Gleichspannung führen können, darf nur gearbeitet werden, wenn

1. deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist, oder

2. nur Betriebseinrichtungen und -mittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile nicht möglich ist, oder

3. durch geeignete technische Maßnahmen, wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen, oder durch geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen, wie Warneinrichtungen, sichergestellt ist, daß ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist.

(2) Um ein gefahrbringendes Annähern nach Abs. 1 Z. 3 zu verhindern, muß durch eine fachkundige Person nach § 13 Abs. 3 die Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE-E 5 Teil 1/1989 § 16 sichergestellt sein.

(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich ist. In diesen Fällen sind

1. von einer fachkundigen und hiezu berechtigten Person des Betreibers der elektrischen Anlage oder

2. im Einvernehmen mit dem Betreiber der Anlage von einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder einem fachkundigen Organ einer staatlich autorisierten Anstalt

andere Maßnahmen festzulegen, die den Schutz der Arbeitnehmer sicherstellen.

(4) Abs. 1 und 2 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für Eisenbahnen, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder Stromschienen erfolgt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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