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BauV § 142. Allgemeine Bestimmungen über Fahrzeuge, BGBl. II Nr. 164/2000, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2000

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

20. ABSCHNITT Bauaufzüge

§ 142. Allgemeine Bestimmungen über Fahrzeuge

(1) Als Fahrzeuge im Sinne dieses Abschnittes gelten durch Energieumwandlung angetriebene (motorkraftbetriebene), nicht schienengebundene Landfahrzeuge sowie Anhänger, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, von diesen Fahrzeugen gezogen zu werden. Als Fahrzeug gilt auch der fahrzeugtechnische Teil von Maschinen und Geräten, sofern dieser selbstfahrend oder mit Hilfe eines anderen Fahrzeuges verfahrbar ist.

(2) Sind Fahrzeuge für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht geeignet, muß in der Bedienungsanleitung auf diese Verwendungsbeschränkung hingewiesen werden. Sofern zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Fahrzeugen besondere Regeln zu beachten sind, müssen besondere Betriebsanweisungen aufgestellt werden.

(3) Fahrzeuge sind, soweit nicht eine Überprüfung oder Begutachtung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) notwendig ist, mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(4) Die Bauart von Fahrzeugen muß gewährleisten, daß der Lenker von seinem Platz aus alle Verkehrs- und Arbeitsvorgänge, auch neben und hinter dem Fahrzeug, beobachten kann. Erforderlichenfalls sind entsprechend große Spiegel anzubringen.

(5) Lenkerplätze von Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich, soweit dies aufgrund der Einsatzbedingungen oder der Arbeitsweise erforderlich ist, in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden. Das Lenkerhaus muß mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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