I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 13.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)
(3) Elektrische Anlagen für den Betrieb der Baustelle dürfen nur von fachkundigen Personen im Sinne der SNT-Vorschriften oder unter fachkundiger Aufsicht errichtet, instandgesetzt oder geändert werden. Sie sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach einer größeren Instandsetzung oder wesentlichen Änderung vor der neuerlichen Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 4) und darüber hinaus in regelmäßigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)
(5) Darüber hinaus sind die elektrischen Anlagen für den Betrieb der Baustelle und die Betriebsmittel durch eine fachkundige Person oder einen besonders unterwiesenen Arbeitnehmer in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal wöchentlich, auf offenkundige Mängel zu prüfen.
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