II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen
19. ABSCHNITT Arbeiten mit Flüssiggas
§ 137.
Arbeits- und Rettungskörbe für Krane
(1) Mit Kranen beförderte Arbeitskörbe dürfen nur zum Erreichen von und zum Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen verwendet werden. Die Fläche, auf die der Arbeitskorb abgestellt wird, muß ein gefahrloses Ein- und Aussteigen ermöglichen. In Arbeitskörben darf nur das für die Arbeit notwendige Material und Werkzeug mitgenommen werden. Es ist Vorsorge zu treffen, daß bei Energieausfall eine sichere Bergung der im Arbeitskorb befindlichen Personen erfolgen kann.
(2) Arbeitskörbe dürfen nur mit Krananlagen verwendet werden, die einen Transport des Korbes mit einer Geschwindigkeit von 0,50 m/s oder weniger ermöglichen. Arbeitskörbe dürfen nur mit nach § 136 Abs. 3 besonders geprüften Kranen verwendet werden. Diese Krane müssen für eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5fachen der zulässigen Gesamtlast, bestehend aus der Last des Arbeitskorbes und der Nutzlast, bemessen sein und eine mindestens zweifache Sicherheit gegen Kippen aufweisen.
(3) Anschlagmittel sind mit den Arbeitskörben derart zu verbinden, daß die Verbindung nur mittels Werkzeug gelöst werden kann. Sie müssen zum Einhängen in den Kranhaken in einem Ring oder in einem gleichwertigen Element zusammengefaßt sein. Der Neigungswinkel der Anschlagmittel gegenüber der Lotrechten darf 45 Grad nicht überschreiten.
Anschlagmittel für Arbeitskörbe dürfen nicht zum Anschlagen von Lasten verwendet werden.
(4) Drahtseilverbindungen müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen müssen der Spleiß oder die Preßhülse verwendet werden. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist verboten. Lasthaken müssen Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Arbeitskorbes haben.
(5) Der Einsatz des Arbeitskorbes darf nur von der Aufsichtsperson angeordnet werden. Der Einsatz darf erst angeordnet werden, wenn die Prüfungen nach § 138 durchgeführt und der ordnungsgemäße Zustand festgestellt wurde.
(6) Im Arbeitskorb dürfen nur geeignete und entsprechend unterwiesene Personen befördert werden. Sie müssen sich gegen Absturz mit einem Sicherheitsgeschirr sichern, wenn die Gefahr eines unbeabsichtigten Kippens und Herausfallens besteht.
(7) Als Kranführer dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 3 und 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, verfügen. Der Kranführer hat darauf zu achten, daß die für den Arbeitskorb zulässige Personenzahl und die zulässige Nutzlast nicht überschritten werden. Er darf den Arbeitskorb nur mit einer solchen Geschwindigkeit bewegen, daß Personen nicht gefährdet werden, keinesfalls mit mehr als 0,50 m/s. Kann der Arbeitskorb vom Kranführer nicht bei allen Bewegungen beobachtet werden, müssen zusätzlich unterwiesene Personen zur Einweisung herangezogen werden, die aus einer guten Sichtposition mit Handzeichen nach den Regeln der Technik oder über ein Sprechfunkgerät die entsprechenden Anweisungen geben.
(8) Arbeitskörbe sind erforderlichenfalls durch Leitseile zu führen. Bei Gewitter und bei Windstärke, durch die ein gefahrbringendes Pendeln des Arbeitskorbes verursacht wird, ist die Verwendung des Arbeitskorbes nicht zulässig.
(9) Rettungskörbe dürfen im Regelfall nur zum Abtransport von verletzten Personen verwendet werden. Rettungskörbe dürfen in Ausnahmefällen zum Erreichen von und zum Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen verwendet werden, in diesem Fall gilt Abs. 1 bis 8. Bei der Verwendung zum Abtransport von Verletzten gilt Abs. 1, 7 und 8.
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