II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen
19. ABSCHNITT Arbeiten mit Flüssiggas
§ 136.
Prüfung von Kranen, Winden, Hub- und Zuggeräten
(1) Krane sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 3) zu unterziehen.
(2) Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle einer Abnahmeprüfung, darüber hinaus mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung nach jeder Aufstellung und die jährlich wiederkehrenden Prüfungen sind von den im § 151 Abs. 5 genannten Personen, von technischen Büros einschlägiger Fachrichtung, oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit zu überprüfen.
(3) Zum Transport von Arbeits- und Rettungskörben vorgesehene Krane, einschließlich der Fahrzeugkrane und hydraulischen Ladekrane, sind mindestens einmal jährlich im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung gemäß § 151 Abs. 5 auch dahingehend zu prüfen, ob sie für den Transport solcher Körbe geeignet sind.
(4) Winden, Hub- und Zuggeräte sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme einer Prüfung (§ 151 Abs. 4) zu unterziehen. Diese Prüfung hat insbesondere den Standsicherheitsnachweis und eine Belastungsprüfung zu umfassen. Diese Hebezeuge sind ferner nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle, sowie in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen.
(5) Über Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 4 sind Vormerke zu führen.
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