TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BauV § 135., BGBl. II Nr. 164/2000, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2000

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

19. ABSCHNITT Arbeiten mit Flüssiggas

§ 135.

Krane, Winden, Hub- und Zuggeräte

(1) Krane, Winden, Hub- und Zuggeräte sind unter Aufsicht einer fachkundigen Person und unter Beachtung der jeweils notwendigen Sicherungsmaßnahmen aufzustellen und abzutragen. Krane und Winden sind auf tragfähigem Unterbau oder Untergrund standsicher aufzustellen und so zu verwenden, daß ihre Standsicherheit gewahrt bleibt.

(2) Hohe Krane, wie Turmdrehkrane, Kabelkrane und soweit als möglich Autokrane, sind mit einer wirksamen Blitzschutzerdung zu versehen.

(3) Bei Derrick- und Kabelkranen müssen die Maste gegen Verschieben und Ausheben gesichert sein. Auf eine sichere Abspannung der Standmasten ist besonders zu achten. Die Spannseile müssen in sicherer Weise verankert sein. Die Abspannung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, von einer fachkundigen Person zu prüfen.

(4) Gleisanlagen für Krane müssen so verlegt sein, daß sie die durch den Betrieb auftretenden Beanspruchungen aufnehmen können. Auf einen tragfähigen Unterbau der Gleise, insbesondere in der Nähe von Baugruben, ist besonders zu achten. Zur Begrenzung der Fahrbewegungen müssen Notendschalter, an den Gleisenden überdies ausreichende Gleisendbegrenzungen vorhanden sein. Gleisanlagen sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten. Auf ordnungsgemäße Verbindung der Schienen und deren Verbindung mit ihrem Unterbau sowie auf die Betriebssicherheit beeinträchtigende Veränderungen der Spurweite ist besonders zu achten.

(5) Bei Kabelkranen sind zur Durchführung von Reparaturarbeiten und für die Überwachung geeignete Arbeitskörbe zu verwenden. Arbeitnehmer, die Reparaturarbeiten oder Überwachungen vornehmen, haben sich in diesen Arbeitskörben durch Anseilen gegen Absturz zu sichern.

(6) Bewegliche Teile der Absturzsicherung an Ladestellen müssen so ausgeführt sein, daß sie ohne Hilfsmittel nicht entfernt werden können. Eine geeignete Anhaltemöglichkeit muß vorhanden sein.

(7) Schwenkarmhebevorrichtungen, die in Wandöffnungen oder zwischen Decken montiert werden, sind unter Verwendung entsprechender Anschläge oder Befestigungsmittel unverschieblich zu verankern. Hebeböcke mit Elektrozügen sind auf lastverteilende Unterlagen aufzustellen. Durch entsprechende Verankerung oder entsprechende Ballastierung, die gegen unbefugtes Entfernen gesichert sein muß, muß die Standsicherheit der Hebeböcke gegeben sein, wobei der Berechnung der Standsicherheit eine mindestens dreifache Sicherheit, bezogen auf die Nennlast, zugrunde liegen muß.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76557