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BauV § 134. Allgemeines, BGBl. II Nr. 164/2000, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2000

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

19. ABSCHNITT Arbeiten mit Flüssiggas

§ 134. Allgemeines

(1) Alle zum Heben und Senken von Lasten benützten Vorrichtungen und Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die zulässige Belastung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie gilt, sowie gegebenenfalls die Eigenlast muß deutlich sichtbar auf diesen Vorrichtungen und Mitteln angegeben sein. Diese Vorrichtungen und Mittel dürfen über die zulässige Belastung hinaus nicht belastet werden.

(2) Fördergefäße müssen mit den zugehörigen Seilen oder Ketten so verbunden sein, daß sie nur unter Anwendung besonderer Hilfsmittel gelöst werden können. Lasthaken müssen entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sein oder eine solche Form haben, daß ein unbeabsichtigtes Lösen des Fördergefäßes oder der Last nicht erfolgen kann. Das Anschlagen von Lasten darf nur von nachweislich besonders unterwiesenen Arbeitnehmern vorgenommen werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind.

(3) Sperrige Gegenstände sind so zu befördern, daß sie an Hindernissen nicht hängen bleiben und ein Herabfallen hintangehalten wird. Auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippens der Last ist zu achten. Bei Gefahr durch Anstoßen oder Hängenbleiben sind längere Gegenstände unter Verwendung von Leitseilen zu befördern. Fördergefäße sind so zu beladen, daß das Fördergut nicht herausfallen kann. Durch geeignete Vorkehrungen ist zu verhindern, daß sich das Fördergefäß oder die Last bei der Beförderung verfangen kann.

(4) Beim Betrieb von Kranen sind die in den anerkannten Regeln der Technik festgehaltenen Zeichen zu benützen. Für die Beförderung von Lasten durch sonstige Hebezeuge sind besondere, einheitliche Signale festzusetzen, die den bei der Beförderung Beschäftigten vertraut sein müssen. Kann vom Bedienungsplatz des Hebezeuges aus die Last nicht in allen Stellungen beobachtet werden, ist für eine geeignete Verständigung der mit der Beförderung Beschäftigten über die auszuführenden Bewegungen zu sorgen. Hiefür ist ein geeigneter und über den Arbeitsablauf besonders unterwiesener Arbeitnehmer als Einweiser einzusetzen.

(5) Hebezeuge müssen, so lange an ihnen eine Last hängt, unter Aufsicht der Bedienungsperson stehen. Führerstände oder Bedienungsstände dürfen nicht verlassen werden, solange am Hebezeug eine Last hängt.

(6) Seile aus Baumwolle dürfen als Anschlagmittel nicht verwendet werden. Als Anschlagmittel verwendete Seile, Ketten und Gurte sind in sicherer Weise zu verbinden, sie dürfen nicht geknotet werden. Zur Verbindung von Ketten sind die zugehörigen Verbindungsglieder zu verwenden, die Verbindung von Kettengliedern mittels Schrauben ist unzulässig. Die Verbindung von Drahtseilen muß durch Spleißung oder unter Verwendung von Preßhülsen erfolgen, die Verwendung von Backenzahnklemmen ist nur zur Augenausbildung oder für kurzzeitige Verwendung zulässig. Es dürfen nur Backenzahnklemmen, die nach dem Stand der Technik für besondere Verwendungszwecke vorgesehen sind, verwendet werden.

(7) Lastaufnahme- und Anschlagmittel sowie sonstige zum Heben, Senken, Tragen oder Anhängen von Lasten verwendeten Mittel sind pfleglich zu behandeln. Sie sind gegen Witterungseinflüsse und Beschädigungen geschützt zu verwahren. Seile, Ketten und Gurte sind gegen Beschädigung an scharfen Kanten zu schützen.

(8) Alle Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind in den erforderlichen regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, durch eine fachkundige Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu kontrollieren. Über diese Kontrollen sind Vormerke zu führen. Seile, Ketten und Gurte sind darüber hinaus vor der erstmaligen Verwendung einer Sichtkontrolle zu unterziehen.

(9) Der Auf- und Abbau sowie der Betrieb und die Wartung von Hebezeugen hat nach den anerkannten Regeln der Technik, sowie nach den Betriebs- und Wartungsvorschriften des Herstellers zu erfolgen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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