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BauV § 131. Brandschutz bei Verwendung von Flüssiggas, BGBl. Nr. 340/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2009

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

19. ABSCHNITT Arbeiten mit Flüssiggas

§ 131. Brandschutz bei Verwendung von Flüssiggas

(1) Bedienungspersonen von Flüssiggasanlagen müssen über allfällige Brandgefahren und über die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen unterwiesen sein.

(2) Geräte, in denen Flüssiggas verbrannt wird, dürfen nur auf Unterlagen aufgestellt werden, von denen aus eine Brandübertragung auf die Umgebung nicht möglich ist.

(3) Für jeden Arbeitsplatz, an dem Flüssiggas verwendet wird, müssen Fluchtwege festgelegt sein und den Beschäftigten bekanntgegeben werden. Erforderlichenfalls müssen Fluchtwege gekennzeichnet sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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