BauV § 131. Brandschutz bei Verwendung von Flüssiggas, BGBl. II Nr. 408/2009, gültig ab 01.01.2010

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

19. ABSCHNITT Arbeiten mit Flüssiggas

§ 131. Brandschutz bei Verwendung von Flüssiggas

(1) Bedienungspersonen von Flüssiggasanlagen müssen über allfällige Brandgefahren und über die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen unterwiesen sein.

(2) Geräte, in denen Flüssiggas verbrannt wird, dürfen nur auf Unterlagen aufgestellt werden, von denen aus eine Brandübertragung auf die Umgebung nicht möglich ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-76557