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BauV § 127., BGBl. Nr. 340/1994, gültig von 01.01.1995 bis 12.09.2003

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

19. ABSCHNITT Arbeiten mit Flüssiggas

§ 127.

(1) Die Verordnung über den Schutz der Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird (Flüssiggas-Verordnung) BGBl. Nr. 139/1971, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit Ausnahme der §§ 58 Abs. 2 und 11, 60 und 61 Abs. 10 anzuwenden.

(2) Alle auf der Baustelle befindlichen, nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossenen Flüssiggasbehälter sind in geeigneten Lagern aufzubewahren. Zusätzlich zu dem an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossenen Flüssiggasbehälter darf bei Arbeiten im Freien und in großen Räumen, wie Werkshallen, ein weiterer Flüssiggasbehälter in Reserve mitgeführt werden.

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