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BauV § 126. Sandstrahlen, BGBl. Nr. 340/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.2014

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

18. ABSCHNITT Besondere Bauarbeiten

§ 126. Sandstrahlen

(1) Sandstrahlen ist die Bearbeitung von Oberflächen von Bauteilen, bei der Strahlmittel mit hoher Geschwindigkeit auf die Bauteile geschleudert werden.

(2) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als 2% Quarz enthalten, dürfen zum Strahlen nicht verwendet werden.

(3) Die mit den Strahlarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, die der Einwirkung des Staubes ausgesetzt sind, müssen mit von der Umgebungsluft unabhängigen Atemschutzgeräten und mit Schutzanzügen ausgestattet sein. Können derartige Atemschutzgeräte aus besonderen Gründen, wie bei beengten Platzverhältnissen, nicht getragen werden, sind den Arbeitnehmern Filtergeräte mit geeignetem Partikelfilter zur Verfügung zu stellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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