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BauV § 126. Sandstrahlen, BGBl. II Nr. 77/2014, gültig ab 01.05.2014

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

18. ABSCHNITT Besondere Bauarbeiten

§ 126. Sandstrahlen

(1) Sandstrahlen ist die Bearbeitung von Oberflächen von Bauteilen, bei der Strahlmittel mit hoher Geschwindigkeit auf die Bauteile geschleudert werden.

(2) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als 2% Quarz enthalten, dürfen zum Strahlen nicht verwendet werden.

(3) Die mit den Strahlarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer, sowie Arbeitnehmer, die der Einwirkung des Staubes ausgesetzt sind, müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzkleidung) ausgestattet sein.

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