BauV § 125. Arbeiten mit Blei, BGBl. Nr. 340/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.2014

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

18. ABSCHNITT Besondere Bauarbeiten

§ 125. Arbeiten mit Blei

(1) Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Massenanteil von mehr als 2% Blei enthalten, im Spritzverfahren ist nicht zulässig.

(2) Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird, wie beim autogenen Schneiden von minisierten Eisenteilen oder beim Abkratzen von bleihältigen Anstrichen, dürfen nur von Arbeitnehmern durchgeführt werden, die mit Feinstaubfiltermasken mit geeignetem Partikelfilter ausgestattet sind. Ebenso sind alle sonstigen Arbeitnehmer, die der Einwirkung von Bleistaub ausgesetzt sind, mit diesen Filtermasken auszustatten.

(3) Die mit Arbeiten nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmer sind mit Schutzhandschuhen auszustatten, darüber hinaus sind den Arbeitnehmern zur Reinigung warmes, fließendes Wasser und geeignete hautschonende Reinigungsmittel zur Verfügung zu stellen.

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