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BauV § 123., BGBl. Nr. 340/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.07.2004

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

18. ABSCHNITT Besondere Bauarbeiten

§ 123.

(1) Wird im Bereich von Deponien in unter Niveau gelegenen Einrichtungen gemäß § 120 Abs. 1 gearbeitet, müssen zusätzlich zu den Maßnahmen nach §§ 120 bis 122 geeignete Warneinrichtungen vorhanden sein, die ein optisches und akustisches Warnsignal geben, wenn

1. ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt oder

2. eine Konzentration von explosiblen Gasen von 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht wird.

(2) In Einrichtungen nach Abs. 1 darf nur die für die Arbeitsdurchführung unbedingt notwendige Zahl von Arbeitnehmern eingesetzt werden. Ein Arbeitnehmer allein darf nicht beschäftigt sein.

(3) Die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätigen Arbeitnehmer sind mit geeigneten Atemschutzgeräten für die Selbstrettung auszustatten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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