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BauV § 119. Abbruch durch Demontage, BGBl. Nr. 340/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.2014

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

16. ABSCHNITT Abbrucharbeiten

§ 119. Abbruch durch Demontage

(1) Der Abbruch durch Demontage hat im Regelfall in umgekehrter Reihenfolge wie bei der Montage zu erfolgen, indem die Verbindungen der einzelnen Konstruktionsteile gelöst oder durch Sägen oder thermisch getrennt werden.

(2) Die zu demontierenden Konstruktionsteile müssen so fixiert oder an Hebezeugen mit Anschlagmitteln gesichert sein, daß sie nach dem Lösen oder Trennen der Verbindungen nicht gefahrbringend abstürzen oder ausschwingen.

(3) Beim thermischen Trennen müssen den Arbeitnehmern als persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden:

1. Sicherheitsstiefel,

2. Schutzanzüge aus schwer entflammbaren Materialien, bei beengten Platzverhältnissen darüber hinaus noch Lederschürzen,

3. Schutzhandschuhe mit Stulpen aus schwer entflammbaren Materialien und

4. Schutzhelme mit Nackenschirm und Gesichtsschutz.

(4) Beim thermischen Trennen ist besonders darauf zu achten, daß im Arbeitsbereich befindliche brennbare Baustoffe nicht in Brand gesetzt werden. Erforderlichenfalls sind eine ausreichende Anzahl von geeigneten Handfeuerlöschern oder ein unter Druck stehender Wasserschlauch für Löschzwecke bereitzuhalten und Brandwachen einzurichten.

(5) Sofern beim thermischen Trennen der Boden unterhalb der Arbeitsfläche brennbar ist, muß er mit Blechen abgedeckt werden, auf die eine Schicht Sand aufzubringen ist, oder es müssen andere gleichwertige Maßnahmen getroffen werden.

(6) Bei Anwendung des thermischen Trennverfahrens in geschlossenen oder engen Räumen sind Maßnahmen zu treffen, die eine gesundheitsgefährdende Anreicherung von Gasen und Dämpfen im Arbeitsbereich verhindern. An Arbeitsplätzen, an denen eine Anreicherung von Gasen zu erwarten ist, sind für die Gaszufuhr Panzerschläuche zu verwenden.

(7) § 85 ist anzuwenden.

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