BauV § 11. Gefahren durch Naturereignisse, BGBl. Nr. 340/1994, gültig ab 01.01.1995

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 11. Gefahren durch Naturereignisse

Können Arbeitnehmer durch Naturereignisse, wie Steinschlag, Lawinen oder Hochwasser, gefährdet werden, sind die jeweils möglichen Sicherheitsvorkehrungen

1. für die Baustelle,

2. für die Unterkünfte,

3. für die Zugänge zur Baustelle und zu den Unterkünften zu treffen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-76557