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BauV § 109. Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr, BGBl. II Nr. 77/2014, gültig ab 01.05.2014

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

15. ABSCHNITT Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen und auf Straßen mit Fahrzeugverkehr

§ 109. Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr

(1) Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zum Schutz der Arbeitnehmer vor dem Fahrzeugverkehr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Verkehrssicherungsmaßnahmen wie die Anbringung von Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen, im Einklang mit den verkehrsrechtlichen Vorschriften getroffen sind.

(2) Die bei Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr beschäftigten Arbeitnehmer müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Warnkleidung) ausgestattet sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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