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BauRG § 7., RGBl. Nr. 86/1912, gültig von 15.06.1912 bis 31.12.1977

I. Privatrechtliche Bestimmungen.

§ 7.

Ein Pfandrecht an einem Baurecht ist als gesetzmäßig sicher (§§ 230 und 1374 a. b. G. B.) anzusehen, wenn die Belastung nicht die Hälfte des Wertes des Baurechtes übersteigt und die Schuld durch die vereinbarten Annuitäten oder durch gleichmäßige in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Ratenzahlungen spätestens im fünften Jahre vor Erlöschen des Baurechtes berichtigt sein wird.

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