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BauRG § 6a., BGBl. Nr. 258/1990, gültig ab 01.07.1990

I. Privatrechtliche Bestimmungen.

§ 6a.

Einem Bauberechtigten kann von den anderen Bauberechtigten Wohnungseigentum eingeräumt werden (Baurechtswohnungseigentum). Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, in der jeweils geltenden Fassung gilt für das Baurechtswohnungseigentum sinngemäß.

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