IV. Schlussbestimmungen
§ 21.
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012 tritt mit in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem gestellt wurde. Die Überschrift vor § 20 tritt mit in Kraft. § 14 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-76556