BauRG § 21., BGBl. I Nr. 30/2012, gültig ab 21.04.2012

IV. Schlussbestimmungen

§ 21.

§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012 tritt mit  in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem  gestellt wurde. Die Überschrift vor § 20 tritt mit in Kraft. § 14 tritt mit Ablauf des  außer Kraft.

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