BauRG § 20., RGBl. Nr. 86/1912, gültig von 15.06.1912 bis 30.04.2012

IV. Schlussbestimmungen

§ 20.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Minister für öffentliche Arbeiten und Meine Minister der Justiz und der Finanzen betraut.

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