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BauRG § 16., RGBl. Nr. 86/1912, gültig ab 15.06.1912

III. Gebührenrechtliche Bestimmungen.

§ 16.

Behufs Ermittlung des Wertes des Baurechtes oder des mit diesem Rechte belasteten Grundstückes ist, soweit nicht das bedungene Entgelt die Grundlage der Gebührenbemessung bildet, zunächst der Gesamtwert der Liegenschaft (des Grundstückes samt den etwa darauf befindlichen Baulichkeiten) nach den allgemeinen Vorschriften der Gebührengesetze so zu bestimmen, als ob das Grundstück nicht mit dem Baurechte belastet wäre.

Der Wert des Baurechtes mit Einschluß der auf Grund des Baurechtes erworbenen oder hergestellten Baulichkeiten (§ 6) ist mit so vielen Hundertsteln des gemäß dem vorhergehenden Absatze ermittelten Gesamtwertes der Liegenschaft zu veranschlagen, als die Anzahl der Jahre beträgt, welche zwischen dem für die Bemessung der Gebühr maßgebenden Zeitpunkte und dem Zeitpunkte des Erlöschens des Baurechtes gelegen sind; hierbei sind Bruchteile eines Jahres, wenn sie sechs Monate erreichen, einem vollen Jahre gleichzuachten, andernfalls nicht in Anschlag zu bringen.

Als Wert des mit dem Baurechte belasteten Grundstückes ist der Betrag anzunehmen, der sich ergibt, wenn von dem Gesamtwerte der Liegenschaft der nach dem vorhergehenden Absatz ermittelte Wert des Baurechtes samt Zubehör (§ 6) in Abzug gebracht wird.

Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die Anwendung der in den §§ 50 ff. des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50, angeführten Arten der Bewertung in Absicht auf die abgesonderte Feststellung des Wertes des Baurechtes und des mit diesem Rechte belasteten Grundstückes nicht ausgeschlossen.

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