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BauKG § 4., BGBl. I Nr. 154/2006, gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007

Artikel II

§ 4.

(1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 154/2006)

(2) Der Planungskoordinator hat

1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,

2. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,

3. darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,

4. eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 zusammenzustellen,

5. darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß § 8 berücksichtigt.

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