Artikel II
§ 11. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauvorhaben im Sinne des § 6, die am bereits in der Ausführungsphase sind, ab anzuwenden. Auf sonstige Bauvorhaben, die am bereits in der Ausführungsphase sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(3) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit in Kraft.
(4) §§ 1 Abs. 3 Z 2, 2 Abs. 1, 2, 6 und 7, 3 Abs. 1 bis 5, 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, 7 Abs. 3 und 6a, 8 Abs. 2 und 6 sowie 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001 treten mit in Kraft.
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