Artikel II
§ 11. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauvorhaben im Sinne des § 6, die am bereits in der Ausführungsphase sind, ab 1. Juli 2000 anzuwenden. Auf sonstige Bauvorhaben, die am bereits in der Ausführungsphase sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
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