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BauKG § 11. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 37/1999, gültig von 01.07.1999 bis 27.11.2001

Artikel II

§ 11. Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauvorhaben im Sinne des § 6, die am bereits in der Ausführungsphase sind, ab 1. Juli 2000 anzuwenden. Auf sonstige Bauvorhaben, die am bereits in der Ausführungsphase sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

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