Artikel II
§ 11. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauvorhaben im Sinne des § 6, die am bereits in der Ausführungsphase sind, ab anzuwenden. Auf sonstige Bauvorhaben, die am bereits in der Ausführungsphase sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(3) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit in Kraft.
(4) §§ 1 Abs. 3 Z 2, 2 Abs. 1, 2, 6 und 7, 3 Abs. 1 bis 5, 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, 7 Abs. 3 und 6a, 8 Abs. 2 und 6 sowie 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001 treten mit in Kraft.
(5) § 6 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Vorankündigung gemäß § 6 geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit festsetzen.
(6) § 12 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit in Kraft.
(7) § 6 Abs. 2 und 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2016 tritt mit in Kraft.
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