§ 3.
Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Miederwarenerzeugung (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
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