§ 1.
Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Bandagisten (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
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