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BankPKGG (Gründung einer Bundespensionskasse AG (Dienstrechts-Novelle 1999)) § 4. Befreiung von Abgaben, BGBl. I Nr. 127/1999, gültig ab 01.08.1999

§ 4. Befreiung von Abgaben

Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft sowie die mit dieser im Zusammenhang stehenden Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf die Gesellschaft sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

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