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BAG § 8b., BGBl. I Nr. 83/2000, gültig von 01.09.2000 bis 31.08.2003

§ 8b.

Vorlehre

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann der Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes im Rahmen einer Vorlehre vermittelt werden, um für diese Personen den Antritt eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs oder den Übertritt in einen in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf zu erleichtern. Die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines Lehrberufs sind in höchstens zwei Jahren zu vermitteln. Die Höchstdauer von zwei Jahren kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Vorlehreberechtigten und dem Vorlehrling bzw. dessen gesetzlichen Vertreter um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn dies im Interesse der Ausbildung des Vorlehrlings gelegen ist.

(2) Wenn nach absolvierter Ausbildung in einer Vorlehre in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen Lehrberuf des betreffenden Berufsbereichs eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit - unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i - jedenfalls im Ausmaß von sechs Monaten auf die Lehrzeit anzurechnen.

(3) Wenn nach Absolvierung von zumindest sechs Monaten der Vorlehrzeit in eine Ausbildung in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen Lehrberuf des betreffenden Berufsbereichs eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit - unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i - jedenfalls im Ausmaß von einem Viertel der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit auf die Lehrzeit anzurechnen.

(4) Die im Rahmen der Vorlehre erfolgreich zurückgelegte oder erfolgreich abgeschlossene Berufsschulzeit ist jedenfalls auf die Ausbildungszeit in der Berufsschule anzurechnen.

(5) Nach Absolvierung der Vorlehre ist ein Zeugnis über die in der Vorlehre erworbenen Qualifikationen auszustellen.

(6) Zur Ausbildung im Rahmen der Vorlehre sind Lehrbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes und besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 berechtigt.

(7) Personen, die im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht und der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Lehrlingen gleichgestellt. § 15 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die jederzeitige einseitige Auflösung des Vorlehreverhältnisses während der ersten sechs Monate möglich ist. Eine Verpflichtung zur Weiterverwendung von Vorlehrlingen im Sinne des § 18 Abs. 1 besteht dann nicht, wenn der Lehrberechtigte den Vorlehrling bzw. dessen gesetzlichen Vertreter nachweislich mindestens zwei Monate vor Vertragsende auf die Beendigung der Vorlehre hingewiesen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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