BAG § 8b., BGBl. I Nr. 100/1998, gültig von 24.07.1998 bis 31.08.2000

§ 8b.

Vorlehre

(1) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des kann zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben der Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes im Rahmen einer Vorlehre vermittelt werden, um für diese Personen den Antritt eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs oder den Übertritt in einen in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf zu erleichtern. In einer Vorlehre kann bis einschließlich eingetreten werden. Die Definition des Personenkreises von Jugendlichen für die Vorlehre und allfälliger Förderungen erfolgt durch Richtlinien des AMS unter Beiziehung von Berufsausbildungsexperten der Sozialpartner.

(2) Die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines Lehrberufs sind in höchstens zwei Jahren zu vermitteln.

(3) Wenn nach absolvierter Ausbildung in einer Vorlehre in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit - unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i - jedenfalls im Ausmaß von sechs Monaten auf die Lehrzeit anzurechnen.

(4) Wenn nach Absolvierung von zumindest sechs Monaten der Vorlehrzeit in eine Ausbildung in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit - unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i - jedenfalls im Ausmaß von einem Viertel der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit auf die Lehrzeit anzurechnen.

(5) Die im Rahmen der Vorlehre erfolgreich zurückgelegte oder erfolgreich abgeschlossene Berufsschulzeit ist jedenfalls auf die Ausbildungszeit in der Berufsschule und auf die betriebliche Lehrzeit anzurechnen. Nach Absolvierung der Vorlehre ist ein Zeugnis auszustellen.

(6) Zur Ausbildung im Rahmen der Vorlehre sind Lehrbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes, besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 und sonstige vom Arbeitsmarktservice im Rahmen des Zuweisungsverfahrens der Vorlehrlinge ausgewählte Betriebe und Einrichtungen berechtigt.

(7) Personen, die im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht und der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Lehrlingen gleichgestellt.

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