§ 8.
(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Abs. 2, 3, 6 und 7 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.
(2) Die Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder zu enthalten; diese sind entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben hiebei nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen.
(3) In den Ausbildungsvorschriften sind zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung des Lehrlings Verhältniszahlen festzulegen, die bestimmen,
a) wie viele Lehrlinge im Verhältnis zur Zahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen ausgebildet werden dürfen und ergänzend hiezu
b) wie viele Lehrlinge von einem im Betrieb beschäftigten nicht ausschließlich und wie viele Lehrlinge von einem im Betrieb beschäftigten ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betrauten Ausbilder ausgebildet werden dürfen.
(4) Die Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Lehrberechtigten die gemäß Abs. 3 lit. a festgesetzte Lehrlingshöchstzahl bis zu 30 Prozent, mindestens jedoch um einen Lehrling, durch Bescheid zu erhöhen, wenn nach den gegebenen Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl zu erwarten ist, dies in einem Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt wird und ansonsten die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden Lehrberuf nicht gewährleistet ist. Die Lehrlingsstelle hat unverzüglich ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb von drei Wochen zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls abzuweisen, wenn unter Nichtbeachtung der auf Grund des Abs. 3 festgesetzten Verhältniszahl ein Lehrling bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer der im ersten Satz angeführten Voraussetzungen ist die Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Wenn der Lehrlingsstelle Umstände bekannt werden, die die sachgemäße Ausbildung bei einem Lehrberechtigten in Frage stellen, hat sie eine entsprechende Überprüfung einzuleiten, ob durch eine Herabsetzung der gemäß Abs. 3 lit. a festgesetzten Lehrlingshöchstzahl eine sachgemäße Ausbildung aufrechterhalten werden kann. Die Lehrlingsstelle hat hiezu ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Wird auf Grund des Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt, daß durch eine solche Maßnahme eine sachgemäße Ausbildung bei dem Lehrberechtigten aufrechterhalten werden kann, so hat die Lehrlingsstelle durch Bescheid die gemäß Abs. 3 lit. a festgesetzte Lehrlingshöchstzahl entsprechend zu verringern. Durch diese Verringerung der Lehrlingshöchstzahl werden bestehende Lehrverhältnisse nicht berührt. Sind die Voraussetzungen für die Verringerung weggefallen, so hat die Lehrlingsstelle diese Maßnahme zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) In den Ausbildungsvorschriften ist ferner vorzusehen, daß den Lehrlingen, insbesondere auch solchen, die bei einem Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ausgebildet werden, die Möglichkeit gegeben wird, vor einer von der Lehrlingsstelle in sinngemäßer Anwendung des § 22 gebildeten Kommission Teilprüfungen zur Feststellung des jeweiligen Ausbildungsstandes abzulegen, wenn eine solche Maßnahme im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Lehrberufes zweckmäßig ist und die Lehrlingsstellen in der Lage sind, die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen einzurichten.
(7) Wenn im Rahmen der gemäß Abs. 6 vorgesehenen Teilprüfungen die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Lehrabschlußprüfung sind, geprüft werden, ist in den Ausbildungsvorschriften festzulegen, daß durch die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen und die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der Berufsschule die Ablegung der Lehrabschlußprüfung ersetzt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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