§ 5.
(1) Lehrberufe sind Tätigkeiten,
a) die alle oder einzelne Teile einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Beschäftigung oder mehrere solcher Beschäftigungen zum Gegenstand haben,
b) die geeignet sind, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufes zu bilden, und
c) deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.
(2) Die im § 94 der Gewerbeordnung 1973 angeführten Handwerke sowie Gewerbe, deren Ausübung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1973 den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung voraussetzt, sind jedenfalls Lehrberufe.
(3) Lehrberufe sind ferner Tätigkeiten,
a) die hinsichtlich der Berufsausbildung der Gesetzgebung und der Vollziehung des Bundes, nicht jedoch der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Beschäftigungen zum Gegenstand haben,
b) bei denen die Ausbildung in dieser Beschäftigung als Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die für diese Tätigkeiten erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zweckmäßig ist, und
c) bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b und c vorliegen.
(4) Verwandte Lehrberufe sind solche Lehrberufe, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern und die in der Lehrberufsliste als solche bezeichnet sind.
(5) Außer in den im Abs. 6 angeführten Fällen ist die gleichzeitige Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen zulässig.
(6) Die gleichzeitige Ausbildung ist nicht zulässig:
a) bei verschiedenen Lehrberechtigten,
b) in Lehrberufen, die verwandt sind und deren Lehrzeit gegenseitig ohnedies in vollem Ausmaß anzurechnen ist (§ 6 Abs. 3), oder
c) in mehr als zwei Lehrberufen überhaupt.
(7) Die Ausbildung eines Lehrlings in einem Lehrberuf bei einem Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ist nur dann zulässig, wenn für die Erfüllung der Berufsschulpflicht und für die Erreichung des Ausbildungszieles, beispielsweise im Rahmen einer von der Lehrlingsstelle geförderten zwischenbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme (§ 19 Abs. 4), vorgesorgt ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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