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BAG § 4. Verbot des Ausbildens von Lehrlingen, BGBl. Nr. 23/1993, gültig von 01.07.1993 bis 15.06.2010

§ 4. Verbot des Ausbildens von Lehrlingen

(1) Lehrberechtigte, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit oder wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, rechtskräftig von einem Gericht verurteilt worden sind, ohne daß die Strafe bedingt nachgesehen worden ist, dürfen Lehrlinge weder aufnehmen noch die bereits aufgenommenen Lehrlinge weiter ausbilden.

(2) Lehrberechtigte, die wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen in gerichtlicher Untersuchung stehen, dürfen Lehrlinge nicht aufnehmen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auf Antrag des gesetzlichen Vertreters, nach Anhörung der für den Lehrberechtigten zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung, Kammer der gewerblichen Wirtschaft - Sektion Handel) und der Kammer für Arbeiter und Angestellte Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 zu bewilligen, wenn kein Nachteil für die Lehrlinge zu befürchten ist.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Lehrberechtigten nach Anhörung der für ihn zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung, Kammer der gewerblichen Wirtschaft - Sektion Handel) und der Kammer für Arbeiter und Angestellte die Ausbildung von Lehrlingen zu untersagen,

a) wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen in gerichtlicher Untersuchung steht, sofern durch diesen Umstand ein Nachteil für die Lehrlinge zu befürchten ist,

b) wenn der Ausbilder wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen vom Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, ohne daß die Strafe bedingt nachgesehen worden ist,

c) wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder einer Sucht, insbesondere der Trunksucht, verfallen ist,

d) wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die Pflichten gegenüber seinem Lehrling gröblich verletzt, insbesondere wenn eine dieser Personen an dem nicht entsprechenden Ergebnis einer Lehrabschlußprüfung Schuld trägt, Vereinbarungen betreffend eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht einhält oder diese Personen bzw. die verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen wiederholt gemäß § 32 Abs. 1 bestraft wurden und dennoch diesen Pflichten nicht nachgekommen sind, oder

e) wenn der Betrieb oder die Werkstätte nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 6 entspricht; in entsprechend begründeten Fällen kann die Untersagung auch nur für einzelne Lehrberufe ausgesprochen werden.

(5) Die Ausbildung von Lehrlingen kann für immer oder auch, je nach der Art des Grundes, aus dem die Nichteignung des Lehrberechtigten oder des Ausbilders anzunehmen ist, für eine angemessene Zeit untersagt werden. Ist eine gerichtliche Untersuchung der Grund der Maßnahme, so ist auszusprechen, daß das Verbot mit der Einstellung des Strafverfahrens oder dem rechtskräftigen Freispruch endet. Ist die Nichteignung des Ausbilders (Abs. 4 lit. a bis d) oder des Betriebes oder der Werkstätte (Abs. 4 lit. e) der Grund der Maßnahme, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von dem Verbot abzusehen oder ein bereits erlassenes Verbot aufzuheben, wenn ein geeigneter Ausbilder mit der Ausbildung betraut wurde oder der Lehrberechtigte selbst die Ausbildung übernimmt, bzw. wenn der Betrieb oder die Werkstätte nunmehr den Anforderungen des § 2 Abs. 6 entspricht.

(6) Bescheide gemäß Abs. 4 und 5, die ohne Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte erlassen worden sind, sind mit Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG) bedroht. Wenn die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde einem Antrag gemäß Abs. 10 oder der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte widerspricht, steht der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte gegen diesen Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.

(7) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften dürfen nicht ihre persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschaften mit beschränkter Haftung ihre Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Aktiengesellschaften ihre Vorstandsmitglieder als Lehrling ausbilden.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Lehrlingsstellen und die örtlich zuständigen Kammern für Arbeiter und Angestellte von rechtskräftigen Bescheiden, mit denen die Ausbildung von Lehrlingen untersagt wird, zu verständigen.

(9) Die Gerichte haben von der Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Lehrberechtigten wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen die Bezirksverwaltungsbehörden, die Arbeitsinspektorate und die Lehrlingsstellen und von der Einleitung einer derartigen Untersuchung gegen einen Ausbilder die Bezirksverwaltungsbehörden und die Arbeitsinspektorate zu verständigen; weiters haben die Gerichte die Arbeitsinspektorate und die Lehrlingsstellen von der rechtskräftigen Verurteilung eines Lehrberechtigten wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen sowie die Bezirksverwaltungsbehörden und die Arbeitsinspektorate von einer derartigen Verurteilung eines Ausbilders zu verständigen.

(10) Das Verfahren zur Untersagung der Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 4 ist von Amts wegen oder auf Antrag der Lehrlingsstelle, der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte einzuleiten. Anträge auf Untersagung der Ausbildung sind schriftlich zu stellen und zu begründen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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