BAG § 3., BGBl. Nr. 232/1978, gültig von 01.08.1978 bis 30.06.1997

§ 3.

(1) Der Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen, die den Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. c entsprechen, in der Lage sind sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, und nicht nach § 4 von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind, zu betrauen (Ausbilder), sofern es sich

a) bei dem Lehrberechtigten um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,

b) um ein Unternehmen, dessen Art oder Umfang eine fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zuläßt, oder

c) um einen Fortbetrieb gemäß § 41 der Gewerbeordnung 1973 handelt.

(2) Ein Lehrberechtigter, der gemäß Abs. 1 nicht verpflichtet ist, einen Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen zu betrauen, ist dazu berechtigt; dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein durch Abs. 1 lit. b nicht erfaßtes, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe oder um die Ausübung von Rechten handelt, die dem Gewerbeinhaber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zustehen, wie die Durchführung von Instandsetzungs- und Vollendungsarbeiten oder die Führung eines Nebenbetriebes.

(3) Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder ein Filialgeschäftsführer darf als Ausbilder herangezogen werden, wenn er den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.

(4) Der Ausbilder hat sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

(5) Sofern in einem Unternehmen mehrere Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut wurden, hat der Lehrberechtigte eine Person mit der Koordination der gesamten Ausbildung zu betrauen (Ausbildungsleiter), wenn es zur sachgemäßen Ausbildung der Lehrlinge erforderlich ist.

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